ETF-Steuer: was beim Anlegen wirklich ans Finanzamt geht
ETFs werden mit der Abgeltungsteuer besteuert. Wie Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Vorabpauschale zusammenspielen und wie du legal Steuern sparst.
Alexander
Gründer von MyFinance
Inhaltsverzeichnis
ETFs gelten als unkompliziert, bei der Steuer schrecken aber viele zurück. Dabei ist das System überschaubar, wenn man die vier Bausteine einmal verstanden hat. Hier die komplette Erklärung.
Baustein 1: die Abgeltungsteuer
Erträge aus Kapitalanlagen, also auch aus ETFs, werden pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Dazu kommen:
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Abgeltungsteuer
- Kirchensteuer (falls Mitglied): 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer
Unterm Strich landet man bei rund 26,4 % ohne Kirchensteuer. Besteuert werden zwei Dinge: Kursgewinne beim Verkauf und Ausschüttungen (Dividenden) während der Haltedauer.
Baustein 2: die Teilfreistellung
Hier kommt die gute Nachricht. Bei Aktien-ETFs (Aktienanteil über 50 %) sind dank Teilfreistellung nur 70 % der Erträge steuerpflichtig. 30 % bleiben komplett steuerfrei.
Damit sinkt die effektive Steuer auf Aktien-ETF-Gewinne von rund 26,4 % auf etwa 18,5 %.
Baustein 3: der Sparerpauschbetrag
Jeder hat einen jährlichen Freibetrag für Kapitalerträge, den Sparerpauschbetrag:
- 1.000 € für Singles
- 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare
Erträge bis zu dieser Höhe bleiben komplett steuerfrei. Damit das automatisch funktioniert, musst du deinem Broker einen Freistellungsauftrag erteilen.
Baustein 4: wann die Steuer fällig wird
- Ausschüttende ETFs: Steuer fällt bei jeder Ausschüttung an.
- Thesaurierende ETFs: Hier wird jährlich die Vorabpauschale fällig, eine kleine vorgezogene Besteuerung. Sie wird beim späteren Verkauf wieder angerechnet, du zahlst also nicht doppelt. Die Details stehen im Artikel Vorabpauschale 2026.
- Beim Verkauf: Auf den Kursgewinn fällt die Abgeltungsteuer an, abzüglich bereits gezahlter Vorabpauschalen.
Welcher ETF-Typ zu dir passt, erklärt der Artikel Thesaurierend oder ausschüttend.
ETF-Verkauf mit Teilfreistellung: Rechenbeispiel
Angenommen, du verkaufst Aktien-ETF-Anteile mit 10.000 € Kursgewinn, Sparerpauschbetrag ist noch frei, kein Kirchensteuer:
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gewinn | 10.000 € | |
| Teilfreistellung 30 % abziehen | 10.000 € × 70 % | 7.000 € |
| Sparerpauschbetrag abziehen | 7.000 € − 1.000 € | 6.000 € |
| Abgeltungsteuer 25 % | 6.000 € × 25 % | 1.500 € |
| Soli 5,5 % | 1.500 € × 5,5 % | 82,50 € |
| Steuer gesamt | ca. 1.583 € |
Von 10.000 € Gewinn bleiben rund 8.417 €, eine effektive Steuerquote von nur etwa 15,8 %, weil Teilfreistellung und Pauschbetrag zusammenwirken.
Wie du legal Steuern sparst
- Freistellungsauftrag über den vollen Sparerpauschbetrag erteilen.
- Pauschbetrag jährlich nutzen: Wer ohnehin im Plus ist, kann gezielt Gewinne in Höhe des Freibetrags realisieren und sofort wieder anlegen. So „verschenkst“ du den Freibetrag nicht.
- Verluste verrechnen: Realisierte Verluste mindern steuerpflichtige Gewinne. Der Broker führt dafür Verlustverrechnungstöpfe.
- Lange halten: Je später du verkaufst, desto länger arbeitet der noch unversteuerte Gewinn weiter für dich.
Wie diese Steuerlogik über Jahrzehnte in der Altersvorsorge mit ETF wirkt, liest du im Vergleichsartikel.
Wie stark sich die Steuer langfristig auf das Endkapital auswirkt, kannst du im Sparplanrechner einordnen:
Rechner
Sparplanrechner
Vermögen mit Zinseszins und monatlicher Sparrate berechnen.
Häufige Fragen
Wie viel Steuer zahle ich auf ETF-Gewinne?
Grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer plus Soli, also rund 26,4 %. Bei Aktien-ETFs sind durch die Teilfreistellung nur 70 % der Gewinne steuerpflichtig, die effektive Steuer sinkt damit auf etwa 18,5 %.
Was ist der Sparerpauschbetrag?
Ein jährlicher Freibetrag für Kapitalerträge: 1.000 € für Singles, 2.000 € für Verheiratete. Erträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei, wenn du einen Freistellungsauftrag bei deinem Broker erteilt hast.
Muss ich ETF-Gewinne in der Steuererklärung angeben?
Bei einem deutschen Broker führt dieser die Steuer automatisch ab, eine Angabe ist dann nicht zwingend. Sinnvoll ist die Angabe trotzdem, etwa um Verluste aus verschiedenen Depots zu verrechnen oder einen nicht genutzten Pauschbetrag zurückzuholen.
Wann muss ich die Steuer zahlen?
Bei ausschüttenden ETFs bei jeder Ausschüttung, bei thesaurierenden jährlich über die Vorabpauschale, und in jedem Fall beim Verkauf auf den Kursgewinn. Bereits gezahlte Vorabpauschalen werden beim Verkauf angerechnet.
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Über den Autor
AlexanderGründer von MyFinance
Alexander hat MyFinance gegründet, weil ihm verständliche, ehrliche Finanztools für deutsche Privatanleger gefehlt haben. Er beschäftigt sich seit über zehn Jahren mit Steuern, Geldanlage und Altersvorsorge und schreibt im Ratgeber über genau diese Themen: mit echten Zahlen, aktuellen Werten für das jeweilige Steuerjahr und ohne Verkaufsmaschen. Jeder Artikel wird gegen die offiziellen Rechtsgrundlagen geprüft.
Alle Artikel von Alexander →Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Anlageberatung. Alle Berechnungen nutzen die offiziellen Werte für das jeweilige Steuerjahr. Mehr dazu in unseren redaktionellen Standards.